Unsere Mission und Werte
Medical Staff for Human Rights (MSHR) ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten, Pflegekräften, Therapeutinnen und Therapeuten sowie weiteren Angehörigen des Gesundheitswesens.
Wir verbinden medizinische Fachkompetenz mit menschenrechtlicher Verantwortung. Auf wissenschaftlicher und ethischer Grundlage dokumentieren wir Menschenrechtsverletzungen im Gesundheitskontext, setzen uns für den Schutz von Betroffenen ein und verteidigen das universelle Recht auf Gesundheit.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeit liegt auf der Situation im Iran, wo medizinisches Personal, Inhaftierte und Protestierende systematisch ihrer grundlegenden Rechte beraubt werden. MSHR arbeitet unabhängig, parteipolitisch neutral und in Zusammenarbeit mit nationalen sowie internationalen Menschenrechtsorganisationen.
Unsere Tätigkeit basiert auf den Grundwerten der Menschenwürde, der Unteilbarkeit der Menschenrechte, der medizinischen Ethik, der Transparenz und der internationalen Solidarität.
Satzung des Vereins
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 07.12.2025 in Wien.
Präambel
Der Verein besteht aus Angehörigen der Gesundheitsberufe, die sich der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte verpflichtet fühlen. Seine Tätigkeit basiert auf den Prinzipien der Menschenwürde, der Unteilbarkeit der Menschenrechte, der medizinischen Ethik, der Neutralität, der Unabhängigkeit in Meinung und Handeln, der demokratischen Entscheidungsfindung sowie des gegenseitigen Respekts.
Erstes Kapitel – Name, Sitz und Wesen des Vereins
Artikel 1 – Name und Wesen
- Der Verein führt den Namen „Medizinisches Personal für Menschenrechte“.
- Zweck des Vereins ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte durch Angehörige der Gesundheitsberufe aus medizinischer, wissenschaftlicher und humanitärer Perspektive.
- Der Verein führt zusätzlich die englische Bezeichnung „Medical Staff for Promotion and Protection of Human Rights“ sowie die Kurzbezeichnung „Medical Staff for Human Rights“.
- Der Verein ist eine unabhängige, nichtstaatliche, gemeinnützige und unpolitische Organisation.
- Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und wird gemäß dem Vereinsgesetz 2002 errichtet.
Artikel 2 – Sitz
- Der Sitz des Vereins ist Wien.
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Zweigstellen oder Vertretungen im In- und Ausland errichten.
Zweites Kapitel – Ziele und Aufgaben
Artikel 3 – Ziele und Aufgaben
Die Ziele des Vereins sind:
- Nutzung medizinischen Wissens und gesundheitswissenschaftlicher Expertise zur Dokumentation und Unterstützung von Opfern von Menschenrechtsverletzungen.
- Einsatz für die Rechte von Personen, die Diskriminierung, Gewalt, Folter oder den Entzug medizinischer Versorgung erfahren haben.
- Unterstützung von medizinischem Personal bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Einklang mit medizinischer Ethik und den Menschenrechten.
- Sammlung, wissenschaftliche Aufarbeitung und Dokumentation von Beweismaterial zu schweren Menschenrechtsverletzungen.
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen sowie medizinischen und menschenrechtlichen Fachorganisationen.
- Förderung des fachlichen Austauschs, der Bewusstseinsbildung und der gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder im Bereich Menschenrechte und Medizin.
- Alle Tätigkeiten des Vereins erfolgen neutral, unabhängig, ethikorientiert und ohne Bindung an politische Parteien oder staatliche Institutionen.
Drittes Kapitel – Mitgliedschaft
Artikel 4 – Arten der Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Artikel 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die Angehörige eines Gesundheitsberufs sind und die Ziele und Bestimmungen dieser Satzung anerkennen.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstands.
- Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung.
- Das Stimmrecht neuer ordentlicher Mitglieder entsteht einen Monat nach Aufnahme.
Artikel 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte:
- Teilnahme an der Generalversammlung und Ausübung des Stimmrechts.
- Wahlrecht und Wählbarkeit in Vereinsorgane.
- Information über die Tätigkeit und die finanziellen Gebarungen des Vereins.
- Pflichten:
- Einhaltung dieser Satzung und der Beschlüsse der Vereinsorgane.
- Förderung der Vereinsziele nach besten Kräften.
- Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen.
- Entrichtung des Mitgliedsbeitrags, sofern ein solcher festgesetzt ist.
Artikel 7 – Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Generalversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine teilweise oder vollständige Befreiung beschließen.
Artikel 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist jederzeit schriftlich oder elektronisch möglich.
- Ein Ausschluss kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins erfolgen und bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Viertes Kapitel – Organe des Vereins
- Artikel 9 – Organe
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Artikel 10 – Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
3. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist; andernfalls ist eine zweite Versammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören insbesondere:
I. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
II. Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeitsberichte und Finanzberichte
III. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
IV. Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer:innen
V. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
VI. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
VII. Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Artikel 11 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, mindestens drei und höchstens fünf, die von der Generalversammlung gewählt werden.
- Je nach Größe des Vorstands ist sicherzustellen, dass bei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand mindestens eine Frau und bei einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand mindestens zwei Frauen vertreten sind.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand verteilt unter sich folgende Funktionen:
– Vorsitzende:r
– stellvertretende:r Vorsitzende:r
– Schriftführer:in
– Kassier:in - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied anwesend ist; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Fünftes Kapitel – Unterstützende Strukturen
- Artikel 12 – Exekutivsekretariat
- Zur Unterstützung des Vorstands kann ein Exekutivsekretariat eingerichtet werden.
- Das Exekutivsekretariat ist kein Organ des Vereins und untersteht ausschließlich dem Vorstand.
- Es besitzt keine eigenständige Entscheidungs- oder Vertretungsbefugnis.
- Bestellung, Abberufung und Aufgabenbereich werden vom Vorstand festgelegt.
- Artikel 13 – Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen können zur Erfüllung der Vereinsziele eingerichtet werden. Sie sind keine Organe des Vereins und handeln im Auftrag des Vorstands.
Sechstes Kapitel – Finanzen und Kontrolle
- Artikel 14 – Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- freiwilligen Spenden und Zuwendungen
- Förderungen und sonstigen Einnahmen aus Veranstaltungen oder Publikationen
- Artikel 15 – Rechnungsprüfer
- Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer:innen.
- Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.
Siebentes Kapitel – Schlichtung
- Artikel 16 – Schlichtung von Streitigkeiten
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vereinsintern zu schlichten.
- Zu diesem Zweck wird ein Schlichtungsorgan eingerichtet, das aus drei ordentlichen Mitgliedern besteht.
- Jede Partei nominiert ein Mitglied; diese wählen ein drittes Mitglied als Vorsitz.
- Erst nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Achtes Kapitel – Satzungsänderung und Auflösung
- Artikel 17 – Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Artikel 18 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu, die der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte dient.
- Eine Verteilung des Vereinsvermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
